Seit dem 30. Oktober 2025 erlaubt der Bau-Turbo nach § 246e Baugesetzbuch Abweichungen vom Bauplanungsrecht, wenn neuer Wohnraum entsteht, und zwar ohne neuen Bebauungsplan. Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde; sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Bei Öffentlichkeitsbeteiligung verlängert sich diese Frist um höchstens einen Monat. Die Regel gilt bis Ende 2030. Vom Bauordnungsrecht der Länder, etwa von Vorgaben zur Dachform, befreit sie nicht.
Der Bau-Turbo kann ein Haus möglich machen, das ein alter Bebauungsplan nicht vorsieht, ohne dass die Gemeinde den Plan erst in einem eigenen Verfahren ändern muss. Hier lesen Sie, was das Gesetz erlaubt, wie das Verfahren abläuft, ob es auch für ein Einfamilienhaus gilt und wo seine Grenzen liegen.
Was ist der Bau-Turbo?
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wurde am 29. Oktober 2025 verkündet und gilt seit dem 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257). Es ergänzt das Baugesetzbuch um drei Wege, die alle die Zustimmung der Gemeinde voraussetzen:
| Regel | Was sie erlaubt |
|---|---|
| § 246e BauGB, der eigentliche Bau-Turbo | Abweichungen vom Baugesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften, auch vom Bebauungsplan, für Gebäude, die dem Wohnen dienen |
| § 31 Abs. 3 BauGB | Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus, im Einzelfall oder in vergleichbaren Fällen |
| § 34 Abs. 3b BauGB | Abweichung vom Erfordernis, sich in die nähere Umgebung einzufügen, wenn ein Wohngebäude errichtet wird |
In allen drei Fällen muss die Abweichung auch unter Würdigung der Interessen der Nachbarn mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein (Baugesetzbuch). Die Befristung des § 246e BauGB bis zum 31. Dezember 2030 betrifft den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht die Geltungsdauer einer erteilten Genehmigung.
Gilt der Bau-Turbo auch für ein Einfamilienhaus?
Das Gesetz spricht von der Errichtung von Gebäuden, die dem Wohnen dienen, und unterscheidet nicht nach ihrer Größe. Es gilt in ganz Deutschland, nicht nur in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, und in allen Baugebieten. Im Außenbereich ist es nur auf Vorhaben anwendbar, die im räumlichen Zusammenhang mit bebauten oder beplanten Flächen stehen (BMWSB, FAQ Bau-Turbo).
Einen Anspruch auf die Zustimmung haben Sie nicht. Die Gemeinde stimmt zu, wenn das Vorhaben zu ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung passt, und sie kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen, etwa in einem städtebaulichen Vertrag (§ 36a BauGB).
Wie läuft das Verfahren ab?
Die fiktive Zustimmung der Gemeinde ist noch keine Baugenehmigung. Alle übrigen Voraussetzungen prüft die Bauaufsicht weiter; ob eine Genehmigung als erteilt gilt, regelt das Landesrecht.
Was ersetzt der Bau-Turbo nicht?
Der Bau-Turbo erlaubt nur Abweichungen vom Bauplanungsrecht des Bundes. Weiter gelten:
- Das Bauordnungsrecht der Länder: Abstandsflächen, Brandschutz und die örtlichen Bauvorschriften, auch wenn diese im Bebauungsplan stehen. Für eine vorgeschriebene Dachform brauchen Sie deshalb eine Abweichung nach der Landesbauordnung.
- Das Fachrecht: Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz, Wasserrecht und Denkmalschutz.
- Die Erschließung: Der Bau-Turbo verlangt sie nicht ausdrücklich, aber die Gemeinde prüft bei ihrer Zustimmung, ob Zufahrt, Wasser, Abwasser und Strom gesichert sind. Fehlt die Erschließung, kommt ein Erschließungsvertrag in Betracht.
Was ein Bebauungsplan regelt und wann Ausnahmen und Befreiungen greifen, erklärt unser Artikel Bebauungsplan lesen.
Was bedeutet das für ein BioBuilds-Haus?
Alle BioBuilds-Häuser sind eingeschossige Wohngebäude und damit Vorhaben, für die der Bau-Turbo gedacht ist, etwa auf einem Grundstück, dessen alter Bebauungsplan ein anderes Baufenster vorsieht. Die Herstellerunterlagen passt eine im jeweiligen Land bauvorlageberechtigte Person an Ihr Grundstück an; den Ablauf beschreibt unser Artikel zur Baugenehmigung für ein Fertighaus.
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