Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt grundsätzlich 1,1 % vom Wert für das Eigentum und 1,2 % vom eingetragenen Betrag für das Pfandrecht der Bank, dazu 61 € Eingabengebühr je Grundbuchsgesuch. Die befristete Befreiung für den Hauptwohnsitz ist seit 1. Juli 2026 ausgelaufen; bei rechtzeitig beantragten Vormerkungen oder Verpfändungsrangordnungen können spätere Eintragungen noch befreit sein. Bei Wohnbauförderung kann die Gebühr für die Finanzierung entfallen.
Wer in Österreich ein Grundstück kauft und den Kredit für Grundstück und Haus mit einer Hypothek sichert, zahlt zwei Eintragungsgebühren an das Grundbuchsgericht. Von Juli 2024 bis Juni 2026 waren beide für den Hauptwohnsitz bis 500.000 € befreit; diese Befreiung ist ausgelaufen. Hier lesen Sie, was die Eintragung jetzt kostet, wie sich die Gebühr berechnet, welche Ausnahmen bleiben und was gilt, wenn Sie Ihr Grundstück noch gebührenfrei eingetragen haben.
Was kostet die Eintragung ins Grundbuch?
| Eintragung | Gebühr | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigentum oder Baurecht | 1,1 % | Wert des Rechts; beim Kauf der Kaufpreis samt den Leistungen, die Sie zusätzlich übernehmen |
| Pfandrecht, etwa für den Hauskredit | 1,2 % | Nennbetrag oder Höchstbetrag der Forderung einschließlich Nebengebührensicherstellung |
| Grundbuchsgesuch (Eingabengebühr) | 61 € | je Eingabe, seit 1. August 2026 |
| Grundbuchsauszug bei Gericht | 19 € | je Auszug, seit 1. August 2026 |
Quellen: Tarifpost 9 im Gerichtsgebührengesetz mit den ab 1. August 2026 angepassten Beträgen und § 26 GGG. Für das Pfandrecht zählt der eingetragene Betrag, bei einer Höchstbetragshypothek also der Höchstbetrag und nicht der ausgezahlte Kredit. Zahlungspflichtig sind der Antragsteller und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, beim Kauf also der Käufer (§ 25 GGG). Entrichten Sie die Gebühr für das Eigentum per Abbuchung und Einziehung, sinkt sie um 30 €.
Gilt die Befreiung bis 500.000 € noch?
Nein. Die Befreiung nach § 25a GGG galt für Kaufverträge ab 1. April 2024, wenn der Eintragungsantrag zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht einlangte. Befreit waren Eigentum und Pfandrecht für ein Haus oder eine Wohnung, die dem dringenden Wohnbedürfnis dient, bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € (§ 25a GGG, Fassung vom 30. Juni 2026). Seit 1. Juli 2026 ist sie außer Kraft; rechtzeitig eingelangte Altanträge bleiben begünstigt (Art. VI Z 82 GGG). Eine Ausnahme gilt bei der etappenweisen Eintragung: Ist der Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bis 30. Juni 2026 bei Gericht eingelangt, kann die spätere Pfandrechtseintragung in dieser Rangordnung weiterhin befreit sein. Die übrigen Voraussetzungen gelten weiter (§ 25a Abs. 3 GGG).
Haben Sie Ihr Grundstück noch gebührenfrei eintragen lassen und bauen jetzt, gilt eine Frist: Den Hauptwohnsitz im neuen Haus und die Aufgabe Ihrer bisherigen Wohnung weisen Sie binnen drei Monaten ab Fertigstellung nach, spätestens aber fünf Jahre nach der Eintragung. Sonst schreibt das Gericht die Gebühr nachträglich vor (§ 25b GGG).
Beim Neubau beginnt mit der Hauptwohnsitzmeldung außerdem eine fünfjährige Bindungsfrist. Geben Sie innerhalb dieser Zeit das Eigentum oder den Hauptwohnsitz auf, entfällt die Befreiung nachträglich. Das müssen Sie binnen eines Monats dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde melden (§ 25c GGG und BMJ-Richtlinie, Rz. 54 bis 58).
Haben Sie das Grundstück gebührenfrei eintragen lassen, reichen Sie die Meldebestätigung für den neuen Hauptwohnsitz und den Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnrechte binnen drei Monaten nach Fertigstellung beim Grundbuchsgericht ein, spätestens fünf Jahre nach der Eintragung.
Welche Ausnahmen gelten weiter?
- Familie: Bei Übertragungen etwa an Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Kinder, Enkel oder Geschwister zählt der dreifache Einheitswert, höchstens 30 % des Werts (§ 26a GGG).
- Wohnbauförderung: Eingaben und Eintragungen, die durch die Finanzierung eines nach Landesrecht geförderten Hauses veranlasst sind, etwa das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 130 m² nicht übersteigt, bei mehr als fünf Personen im Haushalt 150 m².
- Diese Befreiung entfällt, wenn eine Voraussetzung innerhalb von fünf Jahren wegfällt.
Die Befreiung für geförderte Finanzierungen steht in § 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984. Ob sie für Ihre Eintragung gilt, prüft das Grundbuchsgericht; klären Sie das vorab mit dem Notar oder Rechtsanwalt, der Ihren Grundbuchsantrag einbringt.
Rechenbeispiel
Beispiel: Sie kaufen ein Baugrundstück um 150.000 € und finanzieren Grundstück und Haus mit einem Kredit, für den die Bank einen Höchstbetrag von 360.000 € eintragen lässt.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Eigentum: 1,1 % von 150.000 € | 1.650 € |
| Pfandrecht: 1,2 % von 360.000 € | 4.320 € |
| Eingabengebühr je Grundbuchsgesuch | 61 € |
| Eintragungsgebühren zusammen | 5.970 € plus 61 € je Gesuch |
Bis Ende Juni 2026 wären beide Eintragungen für den Hauptwohnsitz unter den Voraussetzungen des § 25a GGG gebührenfrei gewesen. Mit einem Förderungsdarlehen und höchstens 130 m² Nutzfläche kann die Gebühr für die geförderte Finanzierung weiterhin entfallen.
Was bedeutet das für ein BioBuilds-Haus?
Bei einem BioBuilds-Haus kaufen Sie das Grundstück selbst, und BioBuilds liefert das Haus auf Ihr Grundstück; beide Verträge sind getrennt. Die Gebühr für das Eigentum fällt deshalb auf den Grundstückskauf an. Für das Pfandrecht zählt der Betrag, den Ihre Bank für den Kredit einträgt, auch wenn er das Haus mitfinanziert. Ein Serenity 95 kostet ab 250.000 € Schlüsselfertig, inkl. 20% USt.; den Transport berechnen wir für Ihren Standort separat.
Die übrigen Kaufnebenkosten erklärt unser Artikel zur Grunderwerbsteuer in Österreich, die Förderungen der Länder der Überblick zur Wohnbauförderung 2026. Wie Sie Grundstück und Haus finanzieren, lesen Sie unter Fertigteilhaus finanzieren; Ihr Haus konfigurieren Sie im Konfigurator.






